Als Sozialunternehmen in der Eingliederungshilfe unterliegen wir der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das heißt wir dürfen Sie nur beschäftigen, wenn Sie einen der folgenden COVID-19-Immunitätsnachweise erbringen:
- Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung
- Einen Genesenen Nachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können
Personen die keinen der aufgeführten Nachweise erbringen können, dürfen wir nicht beschäftigen.